Info März 2016
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir wünschen Ihnen natürlich, gesund zu bleiben! Dennoch möchten wir Sie kurz über die Grundregeln der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (im Folgenden = EFZ) informieren.
Die Regelungen zur EFZ unterscheiden sich im Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) nicht; sie sind jeweils in § 15 zu finden.
1. Grundregel
Grundsätzlich gilt, dass bei Arbeitsunfähigkeit (AU) für 6 Wochen das Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt wird (nur in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses gibt es das noch nicht). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (etwa 70 % des Nettoarbeitsentgelts) bis zum Ablauf der 78. Woche nach Beginn der AU.
2. Einschränkung
Wenn Sie nicht durchgehend erkrankt sind, Sie infolge derselben Krankheit also erneut arbeitsunfähig werden, zählt die erste Erkrankung bei den Zahlungsfristen mit (anders ausgedrückt: wegen derselben Erkrankung gibt es nur für 6 Wochen EFZ). Von dieser Einschränkung gibt es aber zwei Ausnahmen:
(1) Wenn zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten AU wegen derselben Krankheit ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten gelegen hat, in denen Sie nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind, dann zahlt der Arbeitgeber wieder die volle EFZ (6 Wochen) ab dem ersten Tag der erneuten AU.
(2) Die zweite Ausnahme tritt dann ein, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten wiederholt wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig werden. Hier muss kein unbelasteter Zeitraum von 6 Monaten vorliegen. Nach 12 Monaten seit Beginn der ersten AU beginnt in jedem Fall ein neuer 6-Wochenzeitraum mit EFZ, aber nur dann, wenn es keine durchgehende AU wegen ein und derselben Erkrankung ist; zwischendurch muss es also einen Zeitraum gegeben haben, in dem - bezogen auf diese Erkrankung - keine AU bestand.
3. Zusätzlicher Zuschuss
Nach einer Beschäftigungszeit von 12 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des
50. Lebensjahres, erhält man bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der AU einen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber. (Bei älteren Arbeitsverhältnissen - KAT: Arbeitsverhältnis bis 31.03.2007 begonnen / KTD bis 14.08.2002: wenn vorher der KAT-NEK gegolten hat - gilt das gegebenenfalls sogar für bis zu weitere 20 Wochen. Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören, rufen Sie uns bitte auf jeden Fall an, sobald Sie länger als 6 Wochen aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig sind.)
Auf der Rückseite dieses Infos sind einige Berechnungsbeispiele abgebildet.
Beispiele bei AU von mehr als sechs Wochen:
Schwierig kann es werden, wenn dieselbe Krankheit mehrmals auftritt. Beispiele:
1. Ab 1.1.16 Beinbruch und 6 Wochen AU EFZ
ab 1.3.16 Grippe und 6 Wochen AU EFZ
ab 1.5.16 Burnout und 6 Wochen AU EFZ
2. Ab 1.1.16 Beinbruch und 6 Wochen AU EFZ
ab 1.3.16 Komplikationen aufgrund desselben
Beinbruchs und 6 Wochen AU keine EFZ
3. Ab 1.1.16 Beinbruch und 6 Wochen AU EFZ
ab 1.9.16 Komplikationen aufgrund desselben
Beinbruchs und 6 Wochen AU EFZ
- weil 6 Monate seit der Ersterkrankung vergangen sind -
4. Ab 1.1.16 Beinbruch und 6 Wochen AU EFZ
ab 1.3.16 Komplikationen aufgrund desselben
Beinbruchs und 6 Wochen AU keine EFZ
ab 1.5.16 Komplikationen aufgrund desselben
Beinbruchs und 6 Wochen AU keine EFZ
ab 1.7.16 Komplikationen aufgrund desselben
Beinbruchs und 6 Wochen AU keine EFZ
- weil 12 Monate ab der ersten Erkrankung, keine EFZ wegen derselben AU -
aber:
ab 2.1.17 Komplikation aufgrund desselben
Es sind noch weitere Fälle denkbar, melden Sie sich also gern bei uns.
Zögern Sie auch nicht, bei uns anzurufen, wenn noch Fragen bestehen.
Hier könnt Ihr / können Sie das mav-Info als pdf-Datei herunterladen.