In unseren Kindertagesstätten werden täglich Mitarbeitende in ihrer Ausbildung
zur pädagogischen Fachkraft von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen angeleitet.
Die Anerkennung dieser Tätigkeit ist in unserem Tarifvertrag TV KB in Form einer tariflichen Zulage wie folgt geregelt:
TV KB Entgeltordnung Anlage 1, Abteilung 3, Vorbemerkung 4:
„...Beschäftigte, denen Tätigkeiten als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen, Sozialpädagogischen Assistentinnen, Sozialassistentinnen, Heilerzieherinnen oder von Auszubildenden in vergleichbaren pädagogischen Ausbildungsgängen ausdrücklich übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 15 Absatz 1 haben...“
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gezahlt (vergl. §13 (8) TV KB).
Wer nach dieser tariflichen Regelung eingesetzt wird, hat Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zulage. Eine Fort- oder Weiterbildung zur Praxisanleitung ist nicht erforderlich, kann aber vom Arbeitgeber angeordnet werden, um beispielsweise Qualitätsstandards zu schaffen. In diesem Fall müssen, nach § 26 TV KB, die Kosten der Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber übernommen und die Zeiten als Arbeitszeit gutgeschrieben werden.
Wenn Ihr zur Praxisanleitung eingesetzt seid, ohne eine entsprechende Zulage zu erhalten, macht Eure Ansprüche umgehend beim Arbeitgeber schriftlich geltend!
Wichtig! Eine Geltendmachung ist nur für 6 Monate rückwirkend ab Antrag möglich (TV KB § 31 Ausschlussfrist).
Meldet Euch bei uns, wenn Ihr Fragen habt oder Unterstützung benötigt!
Ihre / Eure Mitarbeitervertretung
Hier könnt Ihr / können Sie das MAV-Info “Zulage Praxisanleitung für Kitas” als PDF-Datei herunterladen.