Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit § 8 TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)/Teil 1

In § 8 TzBfG sind die Voraussetzungen dafür geregelt. Die Verringerung der Arbeitszeit kann erst dann vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate besteht.
Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich, spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin, erfolgen und es muss die Stundenzahl angegeben werden. Die Verteilung der Stundenreduzierung auf die einzelnen Wochentage sollte ebenfalls angegeben werden.

Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Betriebliche Gründe sind:
die Verringerung der Arbeitszeit beeinträchtigt
die Organisation
oder
den Arbeitsablauf
oder
die Sicherheit im Betrieb wesentlich
oder
unverhältnismäßige Kosten werden verursacht.

Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss spätestens 1 Monat vor dem Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich mitgeteilt werden.
Sollte die Frist bei Ablehnung des Antrags vom Arbeitgeber nicht eingehalten worden sein und die Begründung ist nicht schriftlich erfolgt, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang. Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt dann als genehmigt.
Sollte daran im Nachhinein etwas geändert werden, meldet Euch auf jeden Fall bei uns.

Einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann jederzeit gestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch erst, wenn der Anstellungsträger 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

TzBfG MAV-Info Teil 2: befristete Verringerung der Arbeitszeit
Ihre / Eure Mitarbeitervertretung

Hier könnt Ihr/können Sie diese MAV-Info als PDF-Datei herunterladen.