In § 27 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT) wie auch in § 27 des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) findet man die Kündigungsfristen, die sich doch sehr unterscheiden.
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch für den Bereich des KAT und des KTD jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Kündigungsfristen im Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des
40. Lebensjahres, kann der Arbeitnehmerin nur noch außerordentlich gekündigt werden.
Der Anstellungsträger und die Arbeitnehmerin sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 626 BGB* außerordentlich zu kündigen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt insbesondere bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vor.
Kündigungsfristen im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Monatsschluss
von mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Monatsschluss
von mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Monatsschluss
von mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Monatsschluss
von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Monatsschluss
von mindestens 15 Jahren 9 Monate zum Monatsschluss
von mindestens 20 Jahren 12 Monate zum Monatsschluss
Der Anstellungsträger und die Arbeitnehmerin sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 626 BGB* fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt insbesondere bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vor.
Für weitere Fragen stehen wir natürlich zur Verfügung.
Ihre/Eure Mitarbeitervertretung
*§ 626 BGB
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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