Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Gemäß § 1 BUrlG haben alle Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Darüber hinaus regelt das Tarifrecht TV KB und KTD die für uns geltenden Urlaubsansprüche jeweils im § 19.
Wichtig ist: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Urlaub, der nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, verfällt.
Für Beschäftigte im TV KB gilt zusätzlich: Einmal pro Jahr ist ein Urlaubsteil von mindestens zwei Wochen Dauer zu nehmen.
Weiterhin ist der Resturlaub über die ersten sechs Monate des Folgejahres hinaus auch dann gültig, wenn auf Grund einer 6-monatigen-Probezeit kein Urlaub genommen werden konnte. In solch einer Konstellation kann der „alte“ Urlaub noch bis zum Ende des Folgejahres genommen werden.
Konnte der Urlaub im genannten Zeitraum wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf 15 Monate. Danach verfallen Urlaubsansprüche definitiv.
Habt Ihr Fragen zu dem Thema? Meldet Euch gerne.
Ihre / Eure MAV
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