Sonderurlaub

 

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Ja, Sonderurlaub ist zusätzlich zum Anspruch auf Erholungsurlaub möglich. Eine Regelung dazu gibt es in unserem Tarifvertrag KAT/KTD § 21.

Dort heißt es:

Arbeitnehmer*innen können Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.  Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass der Anstellungsträger vor Antritt des Sonderurlaubs ein betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. Dauert der unbezahlte Sonderurlaub länger als einen Monat, muss der Sozialversicherungsschutz individuell geregelt werden.

 

Dieser Sonderurlaub ist nicht zu verwechseln mit einer Freistellung von der Arbeit auf Grund einer persönlichen Arbeitsverhinderung, die auch in unseren Tarifverträgen geregelt sind. Dort heißt es im KAT/KTD §16 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung:

Arbeitnehmer*innen werden, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Monatsentgelts für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

 

Zusätzlich gilt auch:

Der Anstellungsträger kann in sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr aus Gründen gewähren. z.B. aus familiären Gründen.

 

Für Mitarbeitende des Kirchgemeindeverbandes der Ev. Kindertagesstätten gibt es außerdem die Möglichkeit eines Sabbaticals. Die Rahmenbedingungen hierfür sind in einer mit uns ausgehandelten Dienstvereinbarung festgelegt. 

Einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für eine Weltumsegelung oder ähnliches gibt es nicht.

   Für Fragen stehen wir wie immer zur Verfügung.

 

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung