Rufbereitschaft / Winterdienst

Seit dem 01.07.2023 gilt der Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche, abgekürzt TV KB. In diesem Tarifwerk wird der Winterdienst nicht mehr gesondert benannt. Das bedeutet: Wird der Winterdienst angeordnet, muss dieser als Rufbereitschaft vergütet werden. Die Berechnung der Rufbereitschaft regelt der § 12 Absatz 2 des TV KB wie folgt:  Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet. 


Rechenbeispiel: Für einen Vollzeitbeschäftigten wurde pauschal für eine Woche (Montag bis Freitag), Rufbereitschaft für den Winterdienst angeordnet. Das heißt, es ergeben sich zusätzlich zu den 8 Stunden regulären Dienst, 16 Stunden Rufbereitschaft pro Tag. Diese 16 Stunden werden laut Tarif mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet. Das Überstundenentgelt setzt sich aus dem Stundenentgelt plus 25 % Zeitzuschlag zusammen. 


Kommt es innerhalb der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit inklusive der Wegezeiten als Arbeitszeit und muss ebenfalls mit dem Überstundengelt gezahlt oder als Freizeitausgleich gewährt werden. Wird die Zeit des Arbeitseinsatzes in Freizeit abgegolten, entfällt der Überstundenzuschlag. Entsprechende Zuschläge für Sonntag-, Feiertag- und Nachtarbeit müssen jedoch gezahlt werden.
Für ein Heranziehen zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden einmalig mindestens drei Stunden angesetzt. Auch dann, wenn der Einsatz kürzer ausgefallen ist. Weitere Einsätze werden entsprechend ihrer tatsächlichen Dauer berechnet. Die Summe aller Arbeitseinsätze muss auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.


Nach § 12 Absatz 3 TV KB ist eine Pauschalisierung des Entgelts für Rufbereitschaft durch eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag möglich. Achtet darauf, dass diese nicht schlechter als die tariflich geregelten Bedingungen ausfällt.
Bei Fragen wendet euch an uns.
Überprüft eure Abrechnung und stellt bei Unstimmigkeit umgehend schriftlich einen Antrag auf Korrektur. Aufgrund der in § 31 TV KB geregelten Ausschlussfrist, können Ansprüche nur für ein halbes Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.


Ihre / Eure Mitarbeitervertretung


Hier könnt Ihr/können Sie das MAV-Info Rufbereitschaft/Winterdienst als PDF-Datei herunterladen.