Pfarrsprengel

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Die Bildung von Pfarrsprengeln erfolgt durch Zuordnung einer Pfarrstelle zu mehreren Gemeinden, sodass gemeinsame Pfarrstellen entstehen. Diese Zuordnung erfolgt durch Beschluss der Kirchenkreissynode. Durch die Pfarrsprengelbildung wird die Eigenständigkeit der Kirchengemeinde nicht berührt. Die Kirchengemeinden bleiben im Rechtsverkehr eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der jeweilige Kirchengemeinderat vertritt die Gemeinde weiterhin im Rechtsverkehr. Bestätigt wird die Eigenständigkeit der Kirchengemeinden auch in § 81 der Kirchengemeindeordnung.

(1) Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen, so sind diese Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden.
(2) Jede dieser Kirchengemeinden bildet einen eigenen Kirchengemeinderat. Die
Kirchengemeinderäte treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.
(3) Die Kirchengemeinden in einem Pfarrsprengel können die Haushalte getrennt
oder gemeinsam führen.

Die Bildung von Pfarrsprengeln hat arbeitsrechtlich keine Bedeutung. Sie führt insbesondere nicht zu einem Wechsel in der Arbeitgeberstellung. Die Dienstaufsicht für die Beschäftigten in den beteiligten Kirchengemeinden bleibt bei den Kirchengemeinden, es sei denn, der Kirchgemeinderat entscheidet etwas Anderes. Ein Pfarrsprengel bedeutet also nicht mehr als die Zuordnung einer Pfarrstelle zu mehreren Gemeinden.

Anders zu betrachten ist der Zusammenschluss von Kirchengemeinden. Dieses wäre eine Fusion. Der Zusammenschluss von Kirchengemeinden ist nach Verfassung der Nordkirche durch die Kirchengemeinderäte zu beschließen. Über einen Zusammenschluss ist Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat bzw. der Kirchenleitung herzustellen. Durch den Zusammenschluss entsteht eine neue Kirchengemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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