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Nebentätigkeit

Immer mehr Kolleginnen und Kollegen sind darauf angewiesen, ihr Einkommen durch eine (oder eine zweite) Nebentätigkeit aufzubessern.

Hierbei sind zu beachten:

- Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)
- Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD)
- Gesetzliche Vorgaben aus dem Arbeitszeit- und dem Bundesurlaubsgesetz
- Der persönliche Arbeitsvertrag, in dem z.B. eine Nebentätigkeit als Konkurrenztätigkeit ausgeschlossen ist

So steht im KAT / KTD, jeweils § 3 (5):

Die Arbeitnehmerin hat jede Nebentätigkeit gegen Entgelt dem Anstellungsträger anzuzeigen.
Bei Vollzeitbeschäftigung sind diese Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig!
Das Gleiche gilt, wenn die Summe der Arbeitszeit aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet.    Wird vom Arbeitgeber eine Nebentätigkeit versagt oder widerrufen, ist gem. MVG-EKD § 42 (j) die MAV zu beteiligen.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf man insgesamt und höchstens bis zu 48,00 Std. in der Woche arbeiten (8,00 Std. pro Werktag).

Einer Nebentätigkeit darf auch während des Urlaubs nachgegangen werden, sofern es nicht gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt. Das bedeutet, dass eine Nebentätigkeit im Urlaub nicht dem Urlaubszweck (Erholung) widersprechen darf
z.B. darf ein Friedhofsgärtner nicht im Garten- und Landschaftsbau arbeiten, wohl aber als Strandkorbvermieter. Eine Verwaltungskraft dürfte zum Beispiel nicht im Büro, aber bei der Weinlese mitarbeiten.

Hier könnt Ihr/können Sie mav-info als PDF herunter laden.