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Mein Kind ist krank

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Was muss ich wissen? Was ist neu?

Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. 

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Neu ist: der Anspruch auf Kinderkrankengeld stieg 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Für Alleinerziehende hat sich der Anspruch pro Kind von 30 auf 60 Tage verdoppelt. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei Alleinerziehenden maximal 130 Tage.
Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist. (z.Z. gültig bis 31. Dezember 2022) 

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Die Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung über die Schließung der Einrichtung oder der Schule verlangen. (Quelle, Bundesregierung/Hilfen für Beschäftigte in der Corona Pandemie)
  
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