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mav-Info: Winterdienst

Winterdienst

Rufbereitschaft für den Winterdienst kann in der Zeit vom 01.11.-31.03. angeordnet werden.

Es sind 2 Arten der Rufbereitschaft möglich:

1. auf Abruf

d.h. es erfolgt ein Anruf, erst dann muss die Arbeit aufgenommen werden. 

2. es wird eigenständig entschieden, die Arbeit aufzunehmen

Wird der Winterdienst auf mehrere Personen verteilt, dann sollte auf jeden Fall ein Plan für den Zeitraum 01.11.- 31.03. aufgestellt werden aus dem genau hervorgeht, wer an welchen Tagen für den Winterdienst zuständig ist und wer im Not- oder Verhinderungsfall zu verständigen ist.

Für jeden Tag, an dem die Rufbereitschaft angeordnet ist, beträgt die Entschädigung 25% des Überstundenentgelts einer Arbeitsstunde (Überstundenentgelt für 1 Stunde = 75 Minuten, davon 25% macht 

19 Minuten)

Neben der tatsächlich geleisteten Arbeit sind die Wegezeiten (Hin- und Rückfahrt) grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen

Zeitzuschläge für die während der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit einschließlich Wegezeiten werden nicht gewährt. Ausnahme Sonntag, Feiertage und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr).

Ist der Winterdienst außerhalb des Aufenthaltsortes (Wohnung) zu leisten, dann werden mindestens 

3 Stunden als Arbeitszeit angesetzt, auch wenn insgesamt geringere Stunden angefallen sind.

Bei mehrmaligem Einsatz am Tag wird die Stundengarantie nur 1 Mal für die kürzeste Inanspruchnahme gewährt, ansonsten nur noch die tatsächlichen Zeitanteile!

 

Hier können Sie die mav-Info zum Winterdienst herunterladen.