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Krank im Ausland

Seit 2023 gilt das elektronische Arbeitsunfähigkeit Abrufverfahren (eAU-Verfahren). Nach §5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorlegen, sondern nur über die Krankschreibung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dieses gilt jedoch nicht für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland! Halten sich Mitarbeitende bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse weiterhin die Nachweispflichten in Papierform!

Nach §5 EFZG sind besondere Regelungen zu beachten. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt:

Was muss gemeldet werden?

  • die Arbeitsunfähigkeit an sich
  • die voraussichtliche Dauer
  • die Adresse am Aufenthaltsort

Wer muss wie und bis wann informiert werden?

  • Informiert werden müssen immer beide: Arbeitgeber und Krankenkasse!
  • Es muss die schnellstmögliche Übermittlungsform gewählt werden. 
    Im Regelfall heißt das: Am besten telefonisch oder per Mail.
  • Eine Rückkehr ins Inland muss unverzüglich angezeigt werden; unabhängig ob die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert oder nicht.
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung bis spätestens am darauffolgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse vorliegen.

Innerhalb der EU steht dem Arbeitnehmer für den Nachweis ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Er kann die AU Bescheinigung bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen, ausländischen Sozialversicherungsträger vorlegen, statt diese an den Arbeitgeber und der Krankenkasse zu senden.

Außerhalb der EU wird ein vereinfachtes Verfahren nur mit Ländern durchgeführt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Fehlt ein solches Abkommen, bleibt es bei den allgemeinen Vorgaben zur Anzeige- und Nachweispflicht. Informiert Euch am besten vor dem Auslandsaufenthalt bei Eurer Krankenkasse!

Kommt der Arbeitnehmer den Verpflichtungen nach § 5 nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern (§ 7 EFZG).

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung

Hier können Sie / könnt Ihr das MAV-Info als PDF-Datei herunterladen.