Seit 2023 gilt das elektronische Arbeitsunfähigkeit Abrufverfahren (eAU-Verfahren). Nach §5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorlegen, sondern nur über die Krankschreibung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dieses gilt jedoch nicht für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland! Halten sich Mitarbeitende bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse weiterhin die Nachweispflichten in Papierform!
Nach §5 EFZG sind besondere Regelungen zu beachten. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt:
Was muss gemeldet werden?
Wer muss wie und bis wann informiert werden?
Innerhalb der EU steht dem Arbeitnehmer für den Nachweis ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Er kann die AU Bescheinigung bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen, ausländischen Sozialversicherungsträger vorlegen, statt diese an den Arbeitgeber und der Krankenkasse zu senden.
Außerhalb der EU wird ein vereinfachtes Verfahren nur mit Ländern durchgeführt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Fehlt ein solches Abkommen, bleibt es bei den allgemeinen Vorgaben zur Anzeige- und Nachweispflicht. Informiert Euch am besten vor dem Auslandsaufenthalt bei Eurer Krankenkasse!
Kommt der Arbeitnehmer den Verpflichtungen nach § 5 nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern (§ 7 EFZG).
Ihre / Eure Mitarbeitervertretung
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