Erwerbsminderung

Erwerbsminderung Diese MAV-Info können Sie hier als PDF-Datei herunterladen!

Stellen Mitarbeiter*innen aus gesundheitlichen Gründen einen Rentenantrag,
so endet ihr Arbeitsverhältnis automatisch, wenn vom Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung anerkannt wird. Wird diese volle Erwerbsminderung nur für einen befristeten Zeitraum anerkannt, dann ruht das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum.

Anders sieht es für KAT-Mitarbeiter*innen aus, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird. Betroffene können dann einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung (vergl. § 28 Abs. 2 KAT) stellen. Ihr Arbeitsverhältnis muss also nicht zwangsläufig enden bzw. ruhen. Wichtig dabei ist, der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Rentenbescheides beim Arbeitgeber schriftlich gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser zwei Wochen-Frist gestellt, dann endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Arbeitnehmer*in nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte (§ 28 Abs. 2 / Satz 3) und dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen.

Die Mitarbeitervertretung rät zur Wahrung der Frist auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag zu stellen, sobald der Rentenbescheid vorliegt. Sollte man es sich später anders überlegen, kann der Antrag jederzeit noch zurückgezogen werden.

Mitarbeiter*innen, die unter den KTD fallen, können nicht auf eine vergleichbare Antragsmöglichkeit im Falle einer Teilerwerbsminderung zurückgreifen.

Ihre Mitarbeitervertretung