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Entgeltfortzahlung Arbeitsverhinderung

Was versteht man unter einer “persönlichen Arbeitsverhinderung“?

Eine häufig gestellte Frage an die MAV:

Habe ich noch Anspruch auf einen bezahlten Umzugstag?    Nein!

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung wird im
Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und auch im Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) mit Unterschieden jeweils im § 16 geregelt.

Für nachfolgend aufgeführte Anlässe gelten die Regelungen beider Tarifverträge:

• Allgemeine Staatsbürgerliche Pflichten
Hierzu zählen Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter, Schöffe oder Einsatz im Katastrophen- oder Brandschutz sowie zur Teilnahme an kirchlichen Wahlen oder Sitzungen kirchlicher Gremien. Die Freistellung erfolgt für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit.

• Arztbesuche
Freistellung für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit (ärztliche Bescheinigung) einschließlich der Wegezeit, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.

• Geburt
Geburt eines leiblichen Kindes = 1 Tag nach Bedarf.

• Taufe, Konfirmation oder entsprechende kirchliche Feier eines Kindes
1 Tag, aber nur für den Tag, an dem die Feier stattfindet.

• Kirchliche Eheschließung der Arbeitnehmerin
1 Tag, aber nur am Tag der Eheschließung.

• Todesfall
2 Tage nach Bedarf, Eltern/Stiefeltern/Kind/Stiefkind/Ehegatte/eingetragener Lebenspartner.

Auf Antrag kann weitere, auch für nicht genannte Anlässe, Arbeitsbefreiung für bis zu 5 Arbeitstagen gewährt werden.

Nur für den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag wird auch am Tag der kirchlichen Eheschließung eines Kindes und der eigenen Silbernen Hochzeit Arbeitsbefreiung gewährt.

Hier könnt Ihr/können Sie diese mav-info herunter laden.