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Bei teilweiser Erwerbsminderung muss Weiterbeschäftigung beantragt werden (KAT)


Stellen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen einen Rentenantrag, so endet ihr Arbeitsverhältnis automatisch, wenn vom Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung anerkannt wird. Wird diese volle Erwerbsminderung nur für einen befristeten Zeitraum anerkannt, dann ruht das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum.

Anders sieht es für KAT-Mitarbeiterinnen und KAT-Mitarbeiter aus, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird. Betroffene können dann einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung (vergl. § 28 Abs. 2 KAT) stellen. Ihr Arbeitsverhältnis muss also nicht zwangsläufig enden bzw. ruhen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Rentenbescheides beim Arbeitgeber schriftlich gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser 2-Wochen-Frist gestellt, dann „endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach seinem/ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem/ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte“ (§ 28 Abs. 2 / Satz 3) und dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen.

Die Mitarbeitervertretung rät zur Wahrung der Frist auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag zu stellen, sobald der Rentenbescheid vorliegt. Sollte man es sich später anders überlegen, kann der Antrag jederzeit noch zurückgezogen werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den KTD fallen, können nicht auf eine vergleichbare Antragsmöglichkeit im Falle einer Teilerwerbsminderung zurückgreifen. Den Kolleginnen und Kollegen aus dem KTD raten wir, sich in einem solchen Fall bei der MAV zu melden, um das weitere Vorgehen zu beraten.

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung
im Kirchenkreis Hamburg – Ost
Telefonnummer: 040/689 59 94 – 0  


Die mav-Info "Bei teilweiser Erwerbsminderung muss Weiterbeschäftigung beantragt werden" können Sie hier runterladen.