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Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann außer durch eine Kündigung

- durch einen Aufhebungsvertrag
- durch Ablauf der Befristung
- durch volle oder teilweise Zahlung einer Erwerbsminderungsrente
- durch Erreichen einer Altersgrenze
- oder den Tod des Arbeitnehmers enden.

Der Aufhebungsvertrag wird immer im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen und es müssen keine Kündigungsfristen berücksichtigt werden. 
In der Folge kann jedoch das Arbeitslosengeld zeitweise bis zu zwölf Wochen ausgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Sperrzeit.

Befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine vorherige Kündigung ist ausnahmsweise möglich.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn diese Rente auf Zeit gewährt wird oder bei Teilrente auf geeignetem Arbeitsplatz weitergearbeitet werden könnte und Beschäftigte nach dem TV KB eine Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragen. Der Dienstgeber ist von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.

Auch ohne Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben.
Durch den Tod des Arbeitnehmers wird das Arbeitsverhältnis immer beendet. Für Arbeitnehmer des Tarifes TV KB zahlt der Arbeitgeber ein Sterbegeld an Lebenspartner oder Kinder.

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung
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Hier könnt Ihr / können Sie / das MAV-Info "Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung" 

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