Arztbesuch während der Arbeitszeit

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Ist ein Arztbesuch notwendig und ist es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, so ist dieses Arbeitsversäumnis unverschuldet. Die Dienststellenleitung muss für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit unter Fortzahlung der Bezüge eine Freistellung gewähren. § 16 Abs. 1b KAT und KTD.

Eine Leitungskraft hat ihren Mitarbeitenden gegenüber eine Fürsorgepflicht.
Auch deshalb darf sie nicht grundsätzlich den Arztbesuch während der Arbeit verbieten. Für Arztbesuche während der Arbeitszeit gibt es aber durchaus Regeln. Die Gründe hierfür müssen jedoch eindeutig sein.
Das bedeutet: Der Arztbesuch während der Arbeitszeit muss begründet sein.

Sofern ein Arztbesuch während der Arbeitszeit zulässig ist, bezieht das auch die Wegezeiten mit ein. Das Recht auf freie Arztwahl darf dabei nicht eingeschränkt werden.

Auch für die Arbeit im Homeoffice gilt, dass die Leitungskraft über einen Arzttermin während der Arbeitszeit zu informieren ist. Ist es nicht möglich, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen, kann die Ärztin oder der Arzt die Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung bescheinigen.

Für Teilzeitbeschäftigte ist es schwieriger zu begründen, warum sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen müssen. Bei ihnen wird vorausgesetzt, dass sie das – außer in ganz dringenden Fällen – außerhalb der Arbeitszeit tun können.

Für Fragen stehen wir wie immer zur Verfügung

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