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Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.


Die gesetzliche Grundlage des Anspruches regelt seit 2003 der § 109 der Gewerbeordnung (GewO):

„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Dauer und Art der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis) erstrecken.“

Für Auszubildende ist der Anspruch in § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) formuliert.

Ausstellungsanspruch

Obwohl ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen, muss ein Arbeitnehmer das Zeugnis vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen.
Dafür empfehlen wir auf jeden Fall die Schriftform.
Ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht grundsätzlich nicht. Formulierungen müssen jedoch wohlwollend und berufsförderlich gefasst werden. Die Liste der übertragenen Tätigkeiten muss umfassend sein.

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nicht.
Es ist jedoch ratsam bei Wechsel der/des Vorgesetzten, bei Übertragung einer anderen Tätigkeit oder bei einem Betriebsübergang schriftlich um ein Zwischenzeugnis zu bitten.

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung
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