Arbeitszeit Heiligabend und Silvester

Arbeitszeit Heiligabend und Silvester

Sind beides freie Tage? Was ist, wenn man an diesen Tagen arbeiten muss? Kann man zur ehrenamtlichen Mitarbeit beim Weihnachtsgottesdienst verpflichtet werden…?   

Die erste Frage ist je nach Tarifvertrag unterschiedlich zu beantworten, denn für den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) gelten nicht die gleichen Regelungen.

Der KAT regelt im §5 (2), dass jeder „am 24. und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt“ wird“.
Einer/einem Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der nach KAT bezahlt wird und ausnahmsweise trotzdem an Silvester arbeiten muss, ist ein entsprechender Freizeitausgleich an einem anderen Tag zu gewähren.
Sollen kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beim Weihnachtgottesdienst mitwirken, dann ist das Arbeitszeit.
Zur ehrenamtlichen Mitarbeit kann man nicht verpflichtet werden. Auch für hauptamtlich Mitarbeitende gilt bei ehrenamtlichem Engagement die Freiwilligkeit.

Im KTD gibt es dazu keine Regelung, hier werden beide Tage wie normale Arbeitstage behandelt. Allerdings ist im KTD die Jahresarbeitszeit im Vergleich zum KAT bei einer Vollzeitstelle insgesamt um 15 Stunden kürzer, so dass dadurch ein Ausgleich geschaffen wird.
Ein Kollege, der im KTD-Bereich beschäftigt ist, und an Heiligabend oder Silvester arbeitet, bekommt lediglich die gearbeiteten Stunden auf sein Jahresarbeitszeitkonto angerechnet. Ihm steht kein Freizeitausgleich zu, er hat dafür die etwas kürzere Jahresarbeitszeit.

Für Kirchenbeamte gilt übrigens das Gleiche wie für KAT-Beschäftigte (s.o.), Rechtsgrundlage sind hier § 3, Abs. 4 der Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.


Bei Nachfragen steht die MAV gern zur Verfügung


Ihre / Eure Mitarbeitervertretung

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