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Anspruch auf Bildungsurlaub

Anspruch auf Bildungsurlaub

Mit dem Bildungsurlaub fördert der Staat die Initiative zum lebenslangen Lernen und Gewinnen von neuen Erkenntnissen durch die Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten Thema. Man wird von der Arbeit freigestellt, bei Fortzahlung des Gehalts.

Der Kirchenkreises Hamburg-Ost erstreckt sich über drei Bundesländer. In Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es jeweils eigene Bildungsurlaubsgesetze, die geringfügig voneinander abweichen. Maßgeblich ist dabei der Ort des Arbeitsplatzes und nicht der Wohnort der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Bildungsurlaub haben sowohl Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer als auch Auszubildende. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch auf Bildungsurlaub
5 Tage. Es ist möglich, den Anspruch über zwei Jahre für einen 10-tägigen Bildungsurlaub anzusparen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann frühestens
6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. In Hamburg und Schleswig-Holstein ist ein Antrag auf Bildungsurlaub  spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn beim Arbeitgeber zu stellen, in Niedersachsen gilt eine 4-Wochen-Frist.

Kurse, Angebote oder Seminare, die man auswählt, müssen als Bildungsurlaub
anerkannt sein. Im Internet sind unter www.bildungsurlaub.de für jedes Bundesland Listen anerkannter Seminare zu finden. Anfallende Seminar-/Reisekosten sind selbst zu tragen.

Nachzulesen sind die Bildungsurlaubsgesetze im Netz unter folgenden Adressen:

http://bildungsurlaub-hamburg.de/g881

http://aewbarchiv.demokratiezentren-nds.de/images/stories/PDF_Bildungsurlaub/NBildUG.PDF

www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bildungsurlaub/Downloads/WBG.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Für Nachfragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.

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