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Abmahnung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bei massivem oder wiederholtem Fehlverhalten eine Abmahnung zu erteilen. Die Abmahnung hat die Funktion der Rüge. Sie dient der Beilegung von Streitigkeiten auf direktem Weg und warnt den Arbeitnehmer, dass das abgemahnte Verhalten zu einer Kündigung führen kann.
Die Abmahnung geschieht meistens schriftlich und muss dem Mitarbeiter zugehen.

Eine Abmahnung muss folgende vier Bestandteile aufweisen:
- konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens
- Rüge dieser Pflichtverletzung
- eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuen Verhalten
- Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall

Wichtig ist:
die Abmahnung darf nicht in die Personalakte aufgenommen werden, bevor der Mitarbeiter sie zur Kenntnis genommen hat und dazu Stellung nehmen konnte.
Diese Stellungnahme geschieht am besten schriftlich.

Der Arbeitnehmer kann bei einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen, diese aus der Personalakte zu entfernen. Bei ungerechtfertigter Abmahnung besteht auch die Möglichkeit der Klage.

Eine ursprünglich berechtigte Abmahnung kann durch Zeitablauf gegenstandslos werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich anschließend längere Zeit einwandfrei verhalten hat. Ist die Abmahnung durch zeitlichen Ablauf gegenstandslos geworden, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Eine Regelfrist hierfür gibt es nicht, der Einzelfall ist maßgeblich. Eine Zweijahresregel wird häufig praktiziert.

Bei Nachfragen steht die Mitarbeitervertretung gerne zur Verfügung

Ihre / Eure Mitarbeitervertretung

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